Verkehrsverein der Stadt Büren e.V.
Satzung (Neue Fassung ab 19.01.2010)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Verkehrsverein der Stadt Büren e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen. - Sitz des Vereins ist Büren.
§ 2 Aufgaben
Der Verkehrsverein der Stadt Büren e. V. ist ein Zusammenschluss der Kaufmannschaft
und der Gewerbetreibenden von Büren und vertritt deren Interessen in der Stadt Büren.
Der Verein bezweckt die Belebung des Einzelhandels und des Tourismus sowie die Förderung des Wirtschaftslebens, insbesondere durch zielgerichtete Aktivitäten und Maßnahmen.
Dazu gehört die Durchführung und Organisatio
- des Stadtfestes
- des Oktobermarktes incl. Oktobermahl
- des Kartoffelmarktes
- des Nikolausmarktes
- der Weihnachtsbeleuchtung
- der Weihnachtsverlosung
- der Wirtschaftsschau „Bürener Frühling" (alle 3 Jahre)
Außerdem ist der Verkehrsverein Abrechungsstelle für die Einkaufsgutscheine.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages an den Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens 6 Monate vor Jahresschluß schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
- Durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstands
- ca) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
- cb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
- cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die Ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 9 der Satzung).
§ 6 Beiträge und Umlagen
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge und Umlagen, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- 2.die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu führen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die beiden Stellvertreter und der Schatzmeister scheiden erstmals nach dieser geänderten Satzung nach einem Jahr aus dem Amt. Für sie nimmt die ordentliche Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Die Amtszeit dieser ersatzweise gewählten Stellvertreter und des Schatzmeisters beträgt ebenfalls zwei Jahre. Beim
Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB während der Amtszeit ist in einer innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. - Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- Wahl des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Rechnungsprüfungsberichtes,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
- Änderung der Satzung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme in den Fällen der §§ 11 und 13 der Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Wahlen können erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Anträge, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Fachausschüsse und Arbeitskreise
- Der Verein wie auch die Organe des Vereins können Fachausschüsse oder Arbeitskreise bilden, die Vorschläge für die Durchführung von Maßnahmen erarbeiten.
- Die Mitglieder der Ausschüsse und Kreise werden für die Dauer eines Geschäftsjahres vom Vorstand bestimmt. Die Fachausschüsse bzw. Arbeitskreise wählen Ihre Leiter selbst. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
- Die Auflösung kann nur mit ¾-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluß über die Auflösung gefaßt worden ist.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2010 einstimmig beschlossen worden.